Allgemeine Geschäftsbedingungen der direktkurier & büsslivermietung ag

(Ausgabe Februar 2020)

Artikel 1 – Allgemeines

Diese Bedingungen gelten für die Behandlung, Abfertigung, den Umschlag, die (allfällige) Zwischenlagerung sowie die Transporte, welche durch die Firma direktkurier & büsslivermietung ag durchgeführt werden.

Artikel 2 – Beförderungsvertrag

Der Beförderungsvertrag ist abgeschlossen, wenn sich die direktkurier & büsslivermietung ag und Auftraggeber darüber einig sind, dass Waren gegen eine Vergütung vereinbarungsgemäss befördert werden sollen. Grundsätzlich bezahlt der Auftraggeber die Transportkosten, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde.

Artikel 3 – Voraussetzungen / Annahmeverweigerung

Die direktkurier & büsslivermietung ag übernimmt die Beförderung von Sendungen, deren Transport keine speziellen Einrichtungen oder Vorkehrungen erfordert. Sie behält sich das Recht vor, die Annahme von Sendungen ohne Angabe von Gründen zu verweigern.

Artikel 4 – Übernahme der Ware

Die Ware ist der direktkurier & büsslivermietung ag in beförderungsfähigem Zustand zu übergeben. Sie muss so beschaffen sein, dass sie bei ordnungsgemässer Verladung und Verstauung an anderen Waren keinen Schaden anrichten kann. Die ordnungsgemässe und beanspruchungsgerechte Verpackung der Waren obliegt dem Versender. Soll Gefahrengut befördert werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, die direktkurier & büsslivermietung ag bei Auftragserteilung davon schriftlich zu unterrichten. Unterbleibt die Unterrichtung, so haftet der Auftraggeber für alle Schäden und die damit verbundenen Folgen, welche infolge fehlender Unterrichtung bei der Beförderung dieser Ware entstehen.

Artikel 5 – Angaben über die Ware, Überlastung

Die direktkurier & büsslivermietung ag ist im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Frachtführers verpflichtet, nachzuprüfen, ob die Ware nach Anzahl und äusserem Zustand mit den Eintragungen des Absenders im Beförderungspapier oder in den Beförderungsdaten übereinstimmt. Zur Prüfung geschlossener Behältnisse oder Verpackungen ist die direktkurier & büsslivermietung ag nicht verpflichtet. Etwaige Kosten der Nachverwiegung hat der Auftraggeber zu tragen, wenn er keine oder unrichtige Gewichtsangaben gemacht hat. Wird eine Überlastung des Transportmittels festgestellt, die auf unrichtige Gewichtsangaben oder auf anderen vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen beruht und für die direktkurier & büsslivermietung ag nicht erkennbar sind, so hat der Auftraggeber alle der direktkurier & büsslivermietung ag durch die Überlastung erwachsenen Schäden und Kosten zu tragen.

Artikel 6 – Fahrstrecke

Die Fahrstrecke zwischen dem Versender und dem Empfänger bestimmt die direktkurier & büsslivermietung ag. Es wird für jede Fahrt die schnellste und sicherste Verbindung gewählt, auch wenn diese in der Distanz zur kürzesten Wegstrecke nach oben abweicht. Wünscht der Auftraggeber die kürzeste Verbindung, so ist dies der direktkurier & büsslivermietung ag bei Auftragserteilung mitzuteilen. Für Fahrten, welche einen grösseren Zeitaufwand benötigen als die schnellste Verbindung, ist die direktkurier & büsslivermietung ag berechtigt, einen Zeitzuschlag zu verlangen.

Artikel 7 – Zustellung und Auslieferung gegen Unterschrift

Zustellung und Auslieferung von Sendungen erfolgt gegen Unterschrift des Empfängers oder sonstiger Personen, von denen nach den Umständen angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendungen berechtigt sind. Hierzu zählen insbesondere in den Räumen des Empfängers anwesende Personen.

Artikel 8 – Anschriftenberichtigung

Sollte die direktkurier & büsslivermietung ag nicht in der Lage sein, eine falsch adressierte Ware zuzustellen, so wird sie sich ohne Übernahme einer Verpflichtung und auf Gefahr des Versenders bemühen, die richtige Anschrift mit angemessenen Mitteln ausfindig zu machen. Die direktkurier & büsslivermietung ag kann hierfür eine Gebühr erheben.

Artikel 9 – Unzustellbare Sendungen

Sendungen, deren Annahme vom Empfänger verweigert werden oder die aus anderen Gründen nicht zugestellt werden können, werden – unter Anrechnung des diesbezüglichen Beförderungsentgeltes – an den Versender retourniert. Falls weder Versender noch Empfänger auffindbar sind, ist die direktkurier & büsslivermietung ag berechtigt, die Sendung an Dritte (auf Gefahrtragung und Kosten des Versenders/Auftraggebers) in Verwahrung zu geben, zu vernichten oder anderweitig zu verwerten. Die dadurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Versenders.

Artikel 10 – Haftung der direktkurier & büsslivermietung ag

Die direktkurier & büsslivermietung ag haftet für das Frachtgut gem.

Artikel 10.1

bei innerschweizerischen Transporten nach den Bestimmungen von Artikel 440 ff. des „Schweizerischen Obligationenrechts“, wobei die betragliche Haftung des Frachtführers (in teilweiser Abänderung des Artikel 447 OR) wie folgt beschränkt gilt:

- Transporte mit Personenwagen: Insgesamt höchstens bis CHF 2'000.-- pro Schadenfall.
- Transporte mit Kleintransportern: Insgesamt höchstens bis CHF 5'000.-- pro Schadenfall.

 

Auf Wunsch kann die Summe der Haftung vor dem Transport gem. Artikel 11 durch den Versender erhöht werden. Übersteigt der Schadenbetrag je Schadenereignis diese Summen, so werden die Schäden mehrerer Beteiligten anteilig ersetzt. Die direktkurier & büsslivermietung ag haftet für gänzlichen oder teilweisen Verlust sowie bei Beschädigung des Gutes, sofern diese Schäden nachweislich zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme und der Ablieferung der Ware eingetreten sind.

Haftungsausschlüsse:

Von der Haftung ausgeschlossen sind

- Güter von besonderem Wert (z.B. Schmuck, Uhren, Münzen, Wertzeichen aller Art, Edelsteine, Edelmetalle, Sammlerstücke, Antiquitäten, Kunstgegenstände, Unikate);
- Negoziable Finanzdokumente und begebbare Papiere wie Bargeld, Checks, Aktien, Wechsel, Schuldverschreibungen, Anteilscheine und sonstige Wertpapiere;
- Glaswaren;
- Leichtverderbliche Güter, Tiere, Pflanzen und sterbliche Überreste;
- Explosions- und /oder feuergefährliche sowie ätzende Materialien;
- Güter, deren Transport unter ein gesetzliches Verbot fällt oder besondere Einrichtungen, Sicherheitsvorkehrungen oder Genehmigungen erfordert;
- Schäden, verursacht durch Fehlen oder Mängel transportgerechter Verpackung sowie Schäden an der Verpackung;
- Schäden, verursacht durch inneren Verderb oder aufgrund der natürlichen und/oder mangelhaften Beschaffenheit des Gutes;
- Sendungen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eine Verschmutzung, Beeinträchtigung oder Schädigung von Personen, Gütern oder Einrichtungen verursachen können, die für den Versand ungeeignet erscheinen oder ungenügend geschützt sind;
- Schadenersatzansprüche aus Folgeschäden, Vermögensschäden, Konventionalstrafen sowie für entgangenen Gewinn;
- Schäden und Nachteile wegen verspäteter Zustellung, insbesondere wenn die Zustellung nicht am angegebenen Ort und bereits beim ersten Versuch möglich ist. Desweiteren ist die direktkurier & büsslivermietung ag nicht haftbar für Unterbrechungen oder Störungen der Serviceleistungen aufgrund höherer Gewalt (z.B. Unfall, Pannen, Unwetter, Polizeikontrollen) oder aus sonstigen, nicht im alleinigen Verantwortungsbereich der direktkurier & büsslivermietung ag liegenden Ursachen wie z.B. Streiks, Unruhen, behördliche Massnahmen oder ähnliche Gründe;
- Schäden, die durch Verschulden des Auftraggebers, Absenders, Empfängers oder deren Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind;
- Schäden an Güter, die auf Weisung des Versenders, Auftraggebers oder Empfängers an einem unverschlossenen Depotplatz abgestellt werden;
- Schäden durch Kernenergie;
- Güterschäden, für welche anderweitig eine Versicherung besteht.

 

Einschränkungen:

- Bei Beschädigung von Gütern wird nur gehaftet, wenn Spuren des Eingriffs oder einer äusserlichen Einwirkung an der Verpackung erkennbar sind und diese in Gewahrsam der direktkurier & büsslivermietung ag entstanden sind;
- Bei Verlust ist die Haftung der direktkurier & büsslivermietung ag auf den Verkehrswert des beförderten Gutes, bei Beschädigung auf Ersatz der Schäden am beförderten Gut selbst beschränkt. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Selbstkosten des Versenders/Auftraggebers. Für Minderwert nach erfolgter Instandstellung der Ware haftet die direktkurier & büsslivermietung ag nicht.

 

Artikel 10.2

bei grenzüberschreitenden Transporten nach den Bestimmungen des „Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR)“. Auszug aus dem CMR:

Artikel 17.1 Der Frachtführer haftet für gänzlichen oder teilweisen Verlust und für Beschädigungen des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eintritt, sowie für Überschreitung der Lieferfrist.

Artikel 17.2 Der Frachtführer ist von dieser Haftung bereit, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist durch ein Verschulden des Verfügungsberechtigten, durch eine nicht vom Frachtführer verschuldete Weisung des Verfügungsberechtigten, durch besondere Mängel des Gutes oder durch Umstände verursacht worden ist, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.

Artikel 17.4 Der Frachtführer ist vorbehaltlich des Artikels 18.12 bis 18.5 von seiner Haftung befreit, wenn der Verlust oder die Beschädigung aus den mit einzelnen oder mehreren Umständen der folgenden Art verbundenen besonderen Gefahren entstanden ist: a) Verwendung von offenen, nicht mit Planen gedeckten Fahrzeugen, wenn diese Verwendung ausdrücklich vereinbart und im Frachtbrief vermerkt worden ist; b) Fehlen oder Mängel der Verpackung, wenn die Güter ihrer Natur nach bei fehlender oder mangelhafter Verpackung Verlusten oder Beschädigungen ausgesetzt sind; c) Behandlung, Verladung, Verstauen oder Ausladen des Gutes durch den Absender, den Empfänger oder Dritte, die für den Absender oder Empfänger handeln; d) Natürliche Beschaffenheit gewisser Güter, der zufolge sie gänzlichem oder teilweisem trocknen, Auslaufen, normalen Schwund oder Einwirkung von Ungeziefer oder Nagetieren, ausgesetzt sind; e) Ungenügende oder unzulängliche Bezeichnung oder Numerierung der Frachtstücke; f) Beförderung von lebenden Tieren.

Artikel 18.2 Wenn der Frachtführer darlegt, dass nach den Umständen des Falles der Verlust oder die Beschädigung aus einer oder mehreren der in Artikel 17.4 bezeichneten besonderen Gefahren entstehen konnte, wird vermutet, dass der Schaden hieraus entstanden ist. Der Verfügungsberechtigte kann jedoch beweisen, dass der Schaden nicht ausschliesslich aus einer dieser Gefahren entstanden ist.

Artikel 23.1 Hat der Frachtführer auf Grund der Bestimmungen dieses Übereinkommens für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so wird die Entschädigung nach dem Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung berechnet.

Artikel 23.3 Die Entschädigung darf jedoch 8.33 Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds für jedes fehlende Kilogramm des Rohgewichts nicht übersteigen (das sind derzeit ca. CHF 15.-- pro Kilogramm des Rohgewichts).

Artikel 23.4 Ausserdem sind – ohne weiteren Schadenersatz – Fracht, Zölle und sonstige aus Anlass der Beförderung des Gutes entstandene Kosten zurückzuerstatten, und zwar im Falle des gänzlichen Verlustes in voller Höhe, im Falle des teilweisen Verlustes anteilig.

Artikel 23.5 Wenn die Lieferfrist überschritten ist und der Verfügungsberechtigte beweist, dass daraus ein Schaden entstanden ist, hat der Frachtführer dafür eine Entschädigung nur bis zur Höhe der Fracht zu leisten.

Artikel 11 – Transportversicherung

Die direktkurier & büsslivermietung ag schliesst nur aufgrund schriftlicher Anweisung eine Transportversicherung ab. Soweit möglich wird jeweils eine Transportversicherung „gegen alle Risiken“ gemäss Artikel 4 der „Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Gütertransporten (ABVT 1988)“ einschliesslich güterspezifischer Klausel abgeschlossen. Deckungseinschränkungen bleiben vorbehalten. Die Kosten für die Transportversicherung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Artikel 12 – Erlöschen der Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag

Mit vorbehaltloser Annahme der Ware durch den Empfänger bzw. seinen Erfüllungsgehilfen erlöschen alle Ansprüche gegenüber der direktkurier & büsslivermietung ag aus dem Beförderungsvertrag.

Artikel 13 – Zahlungsbedingungen

Alle Rechnungen der direktkurier & büsslivermietung ag sind innerhalb von 30 Tagen und ohne Abzüge zu begleichen. Für Zahlungen, die später als 30 Tage nach Rechnungslegung eingehen, werden Verzugszinsen in der Höhe von 5 % per Anno erhoben.

Artikel 14 – Retentionsrecht/Pfandrecht

Die der direktkurier & büsslivermietung ag übergebenen oder sonstwie zugekommenen Waren haften ihr als Pfand für den jeweiligen Saldo aus dem gesamten Geschäftsverkehr mit dem Auftraggeber. Nach ungenutztem Ablauf einer von der direktkurier & büsslivermietung ag unter Verwertungsdrohung gesetzten Zahlungsfrist, werden die betreffenden Waren ohne weiteren Formalitäten freihändig bestens verwertet.

Artikel 15 – Sonstige Bestimmungen

a) Samstag, Sonn- und Feiertage gelten nicht als Werktage.

b) Für die Vertragsparteien kommt Schweizer Recht zur Anwendung.

c) Erfüllungsort und Gerichtstand für Ansprüche gegen die direktkurier & büsslivermietung ag ist der Hauptsitz der direktkurier & büsslivermietung ag.

 

Unsere AGB als PDF Dokument.